Ende März 2023 haben Bundestag und Bundesrat die Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) beschlossen, damit ist die Rechtsverordnung in Kraft getreten. Die Rechtsverordnung konkretisiert die Voraussetzungen für den Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 nach § 36a SGB IX, den Reha-Einrichtungen beantragen können. Die Höhe des Zuschusses beträgt 95 Prozent der Mehraufwendungen für Energie des Jahres 2022 im Vergleich zum Jahr 2021.
Die Antragstellung kann bereits erfolgen. Dies geschieht ausschließlich digital beim jeweiligen Hauptbeleger des Jahres 2022.
Sind die Hauptbeleger
- die gesetzlichen Krankenkassen, so ist die Siemens-Betriebskrankenkasse zuständig, die Anträge sind hier eingestellt:
SBK Hilfsfonds für Reha-Einrichtungen - die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zuständig und stellen die Anträge hier zur Verfügung:
Reha-Hilfsfonds – DGUV - die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Das entsprechende Portal ist hier hinterlegt:
Deutsche Rentenversicherung Bund- Energiezuschuss Reha-Einrichtungen
Weitere aktuelle Informationen und Hinweise zum Verfahren finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als FQAs hier:
Fragen und Antworten zum Hilfsfonds