Am 31.03.2023 hat der Bundesrat die Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) beschlossen. Damit kann die ReHV in Kraft treten. Die Rechtsverordnung konkretisiert die Voraussetzungen für den Zuschuss zu den gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 nach § 36a SGB IX. Reha-Einrichtungen können die Hilfe beantragen.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 95 % der Mehraufwendungen für Energie des Jahres 2022 im Vergleich zum Jahr 2021.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital. Zuständig für den Antrag ist der jeweilige Hauptbeleger des Jahres 2022.
Sind die Hauptbeleger
- die gesetzlichen Krankenkassen, so ist die Siemens-Betriebskrankenkasse zuständig,
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. zuständig,
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
Derzeit liegen noch keine weiteren Informationen darüber vor, ab wann die digitalen Antragsverfahren zur Verfügung stehen und die Vorsorge- und Reha-Einrichtungen die Zuschüsse beantragen können.